Logo der Reinhard Mohn Stiftung

Satzung

"

Satzung der Reinhard Mohn Stiftung

Vorlage Mittelverwendungsnachweis

Satzung der Reinhard Mohn Stiftung

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr

1. Die Stiftung führt den Namen „Reinhard Mohn Stiftung“.

2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts.

3. Ihr Sitz ist Gütersloh.

4. Geschäftsjahr der Stiftung ist der Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres

§ 2
Stiftungszweck

1. Die Stiftung bezweckt die Förderung von:

a) Wissenschaft und Forschung,
b) Mildtätigkeit,
c) Bildung,
d) Kunst und Kultur,
e) Jugendhilfe und
f) Völkerverständigung.

Die vorstehenden Zwecke sollen entsprechend ihrer Wichtigkeit verwirklicht werden, vorerst insbesondere Wissenschaft und Forschung sowie Mildtätigkeit. Die weiteren Zwecke werden erfüllt, soweit die Erträge aus dem Vermögen oder andere verfügbare Mittel dies zulassen.

Die Aufgaben der Stiftung sind nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Mittel

  • die Förderung der Medienwissenschaft, insbesondere durch Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen und Forschungsvorhaben sowie anderer Maßnahmen zur Verbesserung von Kompetenz und Verantwortung in den Medien,
  • die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen im Bereich des Sozialwesens, u.a. durch Förderung von Zweckbetrieben im Sinne von § 68 AO,
  • die Förderung der internationalen Zusammenarbeit, insbesondere in den Bereichen Bildung und Kultur,
  • die Förderung der Aus- und Weiterbildung sowie der Systementwicklung in allen Bereichen des Bildungswesens, insbesondere durch die Unterstützung von Forschungsvorhaben, Konzeptentwicklungen, Modellversuchen usw.,
  • die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen auf den Gebieten der Bildung, Kultur und Völkerverständigung.

2. Die Förderung der genannten Zwecke schließt die Evaluation und Verbreitung der Forschungs- und Projektergebnisse ein.

3. Im Rahmen der genannten Aufgaben können Projekte auch im Ausland gefördert werden. Die Stiftung kann ihre Satzungszwecke auch durch die Vergabe von Stipendien und Preisen verwirklichen.

4. Die Stiftung strebt in der Regel eine konzeptionelle Mitgestaltung bzw. Einflussnahme bei den von ihr geförderten Projekten an.

5. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt. Darüber hinaus kann sie im Rahmen der Erfüllung ihrer o.g. Zwecke und Aufgaben gemäß § 58 Nr. 1 AO ihre Mittel einer anderen Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts für die Verwirklichung der o.g. steuerbegünstigter Zwecke zuwenden. Die Zuwendung von Mitteln an eine beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft des privaten Rechts setzt voraus, dass diese selbst steuerbegünstigt ist. Die Stiftung kann mit anderen steuerbegünstigten Stiftungen und Körperschaften durch arbeitsteiliges Zusammenwirken im Sinne des § 57 Abs. 1 AO kooperieren.

§ 3
Gemeinnützigkeit, Einschränkungen

1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3. Der Stifter und seine Erben erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.

4. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Stiftungsleistungen besteht nicht.

§ 4
Stiftungsvermögen

Das der Stiftung zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung ihres Stiftungszwecks zugewendete Grundstockvermögen (gewidmetes Vermögen) ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft. Daneben kann die Stiftung ein sonstiges Vermögen zum Verbrauch haben.

1. Das Stiftungsvermögen ist im Interesse des langfristigen Bestandes der Stiftung in seinem Bestand ungeschmälert zu erhalten. Zustiftungen und Vermögensumschichtungen sind zulässig. Die realisierten Umschichtungsgewinne dürfen ganz oder teilweise zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet oder in eine Umschichtungsrücklage eingestellt werden. Die Umschichtungsrücklage kann durch Beschluss des Vorstands zugunsten des Stiftungsvermögens oder der Zweckverfolgung verwendet werden.

2. Es dürfen die steuerrechtlich zulässigen Rücklagen gebildet werden.

§ 5
Stiftungsmittel

1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben

a) aus den Erträgen des Stiftungsvermögens und Umschichtungsgewinnen;
b) aus Zuwendungen von dritter Seite, soweit diese nicht zur Stärkung des Stiftungsvermögens bestimmt sind.

2. Sämtliche Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel im Sinne des Absatz 1 müssen zeitnah für die Zweckverwirklichung eingesetzt werden.

3. Über den Zeitpunkt und das Maß der Verwendung des zum Verbrauch bestimmten Vermögens (§ 4 Abs. 1 S. 2) bestimmen die Organe nach pflichtgemäßem Ermessen.

§ 6
Stiftungsorgane

1. Organe der Stiftung sind

a) der Stiftungsvorstand,
b) das Kuratorium, wenn der Vorstand die Einrichtung dieses Organs beschlossen hat.

2. Die Tätigkeit in den Stiftungsorganen ist grundsätzlich ehrenamtlich. Die Mitglieder der Stiftungsorgane haben Anspruch auf Ersatz ihrer tatsächlich entstandenen Aufwendungen. Für die Mitglieder der Stiftungsorgane kann per Beschluss eine Aufwandsentschädigung oder ein Sitzungsgeld bzw. eine Pauschale für Sach- und Zeitaufwand festgesetzt werden. Soweit Vorstandsmitglieder hauptamtlich tätig sind, kann ihnen per Beschluss eine angemessene Vergütung bezahlt und ein Versicherungsschutz gewährt werden, sofern die Ertragslage der Stiftung es zulässt. Beschlüsse nach diesem Absatz fasst das Kuratorium, sofern ein solches besteht, andernfalls der Vorstand.

3. Die Organmitglieder dürfen nicht mehreren Organen dieser Stiftung gleichzeitig angehören. Die Mitglieder der Organe haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für ehrenamtliche oder nur geringfügig vergütete Organmitglieder ist gemäß § 31a BGB begrenzt. 4. Mit Vollendung des siebzigsten Lebensjahres sollen Organmitglieder ihr Amt niederlegen, dies gilt nicht für den Stifter oder für von ihm bestimmte Personen.

§ 7
Stiftungsvorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens zwei und höchstens fünf Personen. Das Kuratorium legt die Zahl der Vorstandsmitglieder fest. Besteht kein Kuratorium, erfolgt die Festlegung durch Beschluss des Vorstands. Der Vorstand bestimmt aus seiner Mitte den Vorsitzenden; kommt ein Beschluss nicht zustande, so bestimmt der Vorsitzende der Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbH, welches Vorstandsmitglied Vorsitzender ist. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt drei Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Beschluss über die Wiederbestellung von Vorstandsmitgliedern kann frühestens ein Jahr vor Ablauf ihrer laufenden Amtszeit gefasst werden.

2. Die Mitglieder des Vorstandes werden vom Kuratorium bestellt, vgl. § 10 Absatz 4. Besteht kein Kuratorium, erfolgt die Bestellung durch Kooptation auf der Grundlage eines einstimmigen Beschlusses durch die übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes.

3. Läuft die Amtszeit eines Vorstandes nach § 7 Abs. 1 aus, ohne dass ein Wiederbestellungsbeschluss gefasst wird, bleibt das Mitglied des Stiftungsvorstands bis zur Bestellung eines Nachfolgers oder bis zum Beschluss, dass kein Nachfolger bestellt wird, im Amt. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn durch das Ausscheiden die satzungsmäßige Mindestanzahl der Mitglieder (Absatz 1 Satz 1) oder die durch das Kuratorium festgelegte Anzahl der Mitglieder (Absatz 1 Satz 2) nicht unterschritten wird.

4. Die Bestellung von Ersatzmitgliedern für die Vorstandsmitglieder ist möglich. Diese kann nur gleichzeitig mit der Bestellung des jeweiligen Vorstandsmitglieds erfolgen, für das das Ersatzmitglied bestellt wird. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens oder einer langdauernden Verhinderung des Vorstandsmitglieds tritt – nach Anzeige an die Stiftungsbehörde – das Ersatzmitglied an seine Stelle. Das Ersatzmitglied tritt in die laufende Amtszeit des Vorstandsmitglieds ein; Absatz 3 bleibt unberührt.

5. Die Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund ist jederzeit möglich. Ist kein Kuratorium eingerichtet, bedarf die Abberufung eines einstimmigen Beschlusses des Stiftungsvorstandes, wobei das betroffene Mitglied nicht stimmberechtigt ist. Bei einem nur zweiköpfigen Vorstand kann der Vorsitzende des Vorstands von dem anderen Vorstandsmitglied nicht abberufen werden. Die Abberufung bzw. der Ausschluss eines Vorstandsmitglieds ist wirksam, bis die Unwirksamkeit rechtskräftig festgestellt ist.

6. Mitglieder des Vorstands der Bertelsmann Management SE oder der Bertelsmann Stiftung oder Geschäftsführer der Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbH dürfen nicht dem Vorstand der Stiftung angehören.

§ 8
Tätigkeit des Stiftungsvorstandes

1. Der Stiftungsvorstand führt die Geschäfte der Stiftung und vertritt diese. Der Vorstand entwickelt die strategische Ausrichtung der Stiftung und sorgt für ihre Umsetzung. In der Verantwortung des Vorstandes liegen insbesondere:

a) die Aufstellung des Budgetplanes und die Rechenschaftslegung gegenüber der Stiftungsbehörde und dem Kuratorium, wenn ein solches besteht,
a) die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
b) die Prüfung und Beschlussfassung über alle laufenden und neuen Stiftungsvorhaben sowie über die Verwendung der Stiftungsmittel;
c) die Anstellung von einem oder mehreren Geschäftsführern sowie die Anstellung von Hilfskräften soweit dies zur Erfüllung der laufenden Geschäfte erforderlich und wirtschaftlich angemessen ist. Dem Stiftungsvorstand obliegt dann auch die Aufstellung einer Geschäftsordnung für den/die Geschäftsführer

2. Rechtsgeschäfte und Zweckaufwendungen, die den Budgetplan übersteigen, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des Kuratoriums, wenn ein solches besteht.

3. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den gemeinnützigen Zweck der Stiftung beschränkt. Die Stiftung wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten, soweit nicht einem Vorstandsmitglied durch das Bestellungsorgan Einzelvertretungsbefugnis erteilt wurde.

4. Beschlüsse des Stiftungsvorstandes sind schriftlich festzuhalten. Im Übrigen kann der Stiftungsvorstand seine innere Ordnung in einer Geschäftsordnung selbst regeln.

5. Die Stiftung darf Stimmrechte aus Gesellschaftsanteilen an gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaften nicht ausüben. In jedem Fall sind Gesellschafter der Bertelsmann Verwaltungsgesellschaft mbH, die evtl. dem Vorstand der Stiftung angehören, von der Ausübung von Stimmrechten aus Gesellschaftsanteilen ausgeschlossen.

§ 9
Geschäftsführer

Soweit es der Umfang der Stiftungsgeschäfte erfordert, können ein oder mehrere Geschäftsführer bestellt werden. Der bzw. die Geschäftsführer führen die laufenden Geschäfte nach den in der Geschäftsordnung festgelegten Richtlinien. Sie sind dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Sie haben die Rechtsstellung eines besonderen Vertreters im Sinne des § 30 BGB.

§ 10
Kuratorium

1. Wird ein Kuratorium bestellt, besteht es aus zwei bis fünf Mitgliedern. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

2. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums werden durch Vorstandsbeschluss bestellt. Danach ergänzt sich das Kuratorium auf der Grundlage von Vorschlägen des Vorstands durch Kooptation. Der Beschluss über die Kooptation eines Mitglieds bedarf im ersten Wahlgang einer Mehrheit von drei Vierteln, bei jedem weiteren Wahlgang der einfachen Mehrheit der Stimmen der vorhandenen Mitglieder.

3. Die Abberufung eines Mitglieds des Kuratoriums ist jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich und bedarf eines einstimmigen Beschlusses der übrigen Mitglieder des Kuratoriums. Der Vorstand kann das Kuratorium als Stiftungsorgan nicht abschaffen.

4. Die Amtszeit der Mitglieder des Kuratoriums beträgt drei Jahre. Eine wiederholte Bestellung ist zulässig. Der Beschluss über die Wiederbestellung von Kuratoriumsmitgliedern kann frühestens ein Jahr vor Ablauf ihrer laufenden Amtszeit gefasst werden. Im Fall des Ausscheidens bleibt das Kuratoriumsmitglied bis zur Berufung seines Nachfolgers im Amt, wenn dem kein wichtiger Grund entgegensteht; dies gilt nicht, wenn durch das Ausscheiden die satzungsmäßige Mindestanzahl der Mitglieder Absatz 2 Satz 1 nicht unterschritten wird.

Das Kuratorium hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand zu beraten und zu überwachen, unter anderem bei der Einhaltung der Satzung und des Budgetplanes. Das Kuratorium vertritt die Stiftung gegenüber den Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende des Kuratoriums und sein Stellvertreter sind insoweit Besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB; sie sind hierbei einzelvertretungsbefugt. Die Befugnisse des Kuratoriums nach anderen Bestimmungen dieser Satzung bleiben unberührt.

Zu den Befugnissen des Kuratoriums gehört insbesondere die Beschlussfassung über

a. den Budgetplan und die Jahres- und Vermögensrechnung,
b. die Bestellung, Abberufung und Entlastung von Vorstandsmitgliedern sowie gegebenenfalls die Beschlussfassung über ihre Vergütung,
c. Vorschläge zur und Kontrolle der Verwendung der Stiftungsmittel,
d. die Bestellung eines Abschlussprüfers,
d. den Abschluss von Rechtsgeschäften, die anzeigepflichtig sind oder einer stiftungsbehördlichen Genehmigung bedürfen,
e. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung,
f. die Erteilung von Einzelvertretungsberechtigungen für Mitglieder des Vorstands.

§ 11
Beschlüsse von Stiftungsvorstand und Kuratorium, Geschäftsgang

1. Stiftungsvorstand und Kuratorium sind jeweils beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer jeweiligen Mitglieder in ihren Sitzungen anwesend sind oder wenn sich an einer schriftlichen Abstimmung sämtliche Mitglieder des betreffenden Gremiums beteiligen. Die Sitzungen von Stiftungsvorstand und Kuratorium können auch als Telefon- oder Videokonferenzen durchgeführt werden. Beschlüsse im schriftlichen Verfahren sind zulässig. Die jeweils gesetzlich zugelassenen Möglichkeiten für die Ausübung der Rechte von Organmitgliedern bleiben durch die vorstehenden Regelungen unberührt.

2. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wenn diese Stiftungssatzung nichts Abweichendes bestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die Stimme seines Stellvertreters.

3. Stiftungsvorstand und Kuratorium werden zu ihren Sitzungen jeweils schriftlich unter Angabe der Tagesordnung (insbesondere der Beschlussgegenstände mit Beschlussvorlagen) in der Regel von ihren jeweiligen Vorsitzenden geladen. Näheres zu Beschlussfassungen, Ladungen und zur Durchführung von Sitzungen regeln die Geschäftsordnungen von Vorstand und Kuratorium. Auf Verlangen des Vorsitzenden des Kuratoriums haben Mitglieder des Stiftungsvorstandes an Sitzungen des Kuratoriums teilzunehmen. Die Mitglieder des Kuratoriums können an Sitzungen des Stiftungsvorstandes teilnehmen. Sie erhalten eine Kopie der Ladung zu diesen Sitzungen (mit Anlagen) vor dem Sitzungstermin.

4. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder an der Sitzung teilnehmen, ohne den Ladungsfehler ausdrücklich vor Sitzungsbeginn zu rügen, oder wenn alle Teilnahmeberechtigten auf die Rüge verzichten.

5. Über die Sitzungen von Stiftungsvorstand und Kuratorium sind Niederschriften zu fertigen. In ihnen sind zumindest alle Beschlussanträge und Beschlüsse (mit Abstimmungsergebnis) schriftlich festzuhalten. Entsprechendes gilt für die Niederlegung der Beschlussfassung im schriftlichen Verfahren. Näheres regeln die entsprechenden Geschäftsordnungen.

6. Ein Beschluss, welcher gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange seine Gültigkeit nicht innerhalb von einem Monat durch Feststellungsklage angefochten wurde. Die rechtskräftige Anfechtung hat die Nichtigkeit des Beschlusses von Anfang an zur Folge. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt der Absendung der Niederschrift über die Beschlussfassung. Anfechtungsbefugt sind der Vorstand bzw. des Kuratoriums sowie Mitglieder des jeweiligen Organs, die durch den Beschlussfehler in der Wahrnehmung ihrer organschaftlichen Rechte beeinträchtigt sind, oder in deren Interesse die verletzte Vorschrift besteht. Der fehlerhafte Beschluss betreffend die Bestellung eines Vorstandsmitglieds kann abweichend von Satz 3 nur mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden. 7. Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. In den ersten 6 Monaten des Folgejahres sind für das abgelaufene Geschäftsjahr ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.

§ 12
Satzungsänderungen

1. Über Satzungsänderungen, die nicht den Stiftungszweck betreffen, beschließt der Vorstand mit Zustimmung des Kuratoriums, sofern dieses Organ eingerichtet wurde, mit einfacher Mehrheit. Satzungsänderungen sind der Stiftungsbehörde innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung zur Genehmigung vorzulegen.

2. Wenn aufgrund einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht mehr sinnvoll erscheint, kann der Vorstand – soweit vorhanden gemeinsam mit dem Kuroratorium – den Stiftungszweck ändern oder einen neuen Stiftungszweck beschließen. Die Änderung des Stiftungszwecks bedarf eines Beschlusses des Stiftungsvorstandes mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder sowie der Zustimmung aller Mitglieder des Kuratoriums, soweit ein solches besteht.

3. Satzungsänderungen dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Bei Satzungsänderungen im Sinne des § 12.2 (Änderung des Stiftungszwecks) ist eine Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde beizufügen.

4. Die gesetzlichen Möglichkeiten der Satzungsänderung bleiben unberührt.

§ 13
Auflösung der Stiftung / Zulegung oder Zusammenlegung

1. Die Auflösung der Stiftung oder die Zulegung oder Zusammenlegung mit einer oder mehreren anderen steuerbegünstigten Stiftungen ist möglich, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauernd und nachhaltig zu erfüllen und auch die nachhaltige Erfüllung eines nach § 12 Abs. 2 geänderten oder neuen Stiftungszwecks nicht in Betracht kommt. Sie bedürfen eines Beschlusses des Stiftungsvorstandes mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder sowie eines zustimmenden Beschlusses des Kuratoriums, soweit ein solches besteht, mit einer Dreiviertelmehrheit seiner Mitglieder. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Sie sind mit einer Stellungnahme der zuständigen Finanzbehörde der Stiftungsbehörde zuzuleiten. 2. Die gesetzlichen Möglichkeiten der Auflösung der Stiftung oder der Zulegung und Zusammenlegung bleiben unberührt.

§ 14
Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 2 Abs. 1 dieser Satzung, nämlich Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung, Kunst und Kultur, Jugendhilfe, Mildtätigkeit und Völkerverständigung. Bei der Bestimmung des Empfängers gilt § 13 Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

§ 15
Stiftungsbehörde und deren Unterrichtung

Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Stiftung untersteht der Staatsaufsicht nach Maßgabe des für Stiftungen geltenden Rechts; die Stiftung erfüllt insbesondere die sich aus dem Stiftungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ergebenden Unterrichtungs-, Anzeige-, und Vorlagepflichten.

§ 16
Stellung des Finanzamts

Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden besonderen Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die die steuerrechtlichen Bestimmungen betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

Gütersloh, den 16. Mai 2023

Der Vorstand der Reinhard Mohn Stiftung
Christoph Mohn
Dr. Erkan Uysal